Hinweise:
Mietpreisspannen
Um Besonderheiten von Wohnungen gerecht werden zu können, sind im Mietspiegel Mietpreisspannen um die durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmiete herum definiert.
Gründe für Abweichungen der Mieten vom Mittelwert sind unter anderem:
- im Mietspiegel nicht berücksichtigte Wohnungs- / Gebäudemerkmale,
- ein im Mietmarkt seltener Gebäude- / Wohnungstyp,
- Nebenräume, deren Fläche nicht zur Wohnfläche hinzugerechnet werden können und die nicht als üblich anzusehen sind,
- zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgte Vertragsabschlüsse und –anpassungen für ansonsten vergleichbare Wohnungen.
Bei den im Mietspiegel berücksichtigten Ausstattungsmerkmalen können Qualitätsunterschiede (z.B. ein guter oder schlechter Erhaltungszustand, erfolgte / nicht erfolgte Erneuerungsmaßnahmen) zu Abweichungen in der Miethöhe zwischen ansonsten vergleichbaren Wohnungen führen.
Die Spannengrenzen sind so berechnet, dass sich 2/3 aller Nettokaltmieten für vergleichbare Wohnungen innerhalb der Spanne befinden. Mietpreise innerhalb der Spanne gelten als „ortsüblich“. Bei der Anwendung des Mietspiegels sollten Abweichungen vom Spannenmittelwert mit Besonderheiten der Wohnung begründet werden können.
Geltungsbereich
Der Mietspiegel kann nur auf Wohnungen im „freien“ (nicht preisgebundenen) Mietwohnungsmarkt, die bis zum
31.12.2021 gebaut wurden, angewandt werden. Er gilt nicht für:
- Vermietung einzelner Zimmer in Wohnungen (Bewohner jeweils Hauptmieter seines Zimmers)
- Wohnräume ohne baulich getrennten/abschließbaren Zugang
- Gewerblich genutzter Wohnraum
- Vermieteter Wohnraum, der zu Sonderkonditionen vermietet wird (z.B. aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen)
- Mietfrei überlassener Wohnraum
- Dienst- oder Werkswohnungen, die aufgrund eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses überlassen wurden
- Wohnraum, bei dem die Mietzahlung überwiegend Serviceleistungen des Vermieters, z. B. Verpflegung oder Concierge-Service, abdeckt
- Preisgebundener Wohnraum, insbesondere Sozialwohnungen
- Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch (Vertragsdauer bis einschließlich sechs Monate)
- Wohnraum in Wohnheimen oder sonstigen Heimen
- Wohnungen, die nach § 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB von einem Träger der Wohlfahrtspflege angemietet wurden, um einen dringenden Wohnbedarf des Mieters zu decken
Aufgrund ihrer Seltenheit auf dem Mietmarkt in Kirchentellinsfurt wird die ortsübliche Vergleichsmiete für
- Wohnungen mit Wohnflächen unter 25 oder 160 qm und mehr
nicht ausgewiesen. Für diese Wohnungen enthält der Mietspiegel keine Angaben zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete.
|